Fortbildungszertifkat für Ärztinnen und Ärzte

Fortbildung bedeutet lebenslanges, berufsbegleitendes Weiterlernen

Die gesetzliche Regelung durch das Sozialgesetzbuch V verpflichtet alle niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte (95d SGB V) sowie alle im Krankenhaus tätigen Fachärztinnen und Ärzte (136b SGB V), während ihrer beruflichen Laufbahn regelmäßig Fortbildungen nachzuweisen.

Um für diesen Zweck die fachliche Qualität und wirtschaftliche Produktneutralität medizinischer Fortbildungen zu gewährleisten, finden durch die Ärztekammern eine berufsständisch organisierte Prüfung, Anerkennung und Bepunktung von Bildungsangeboten statt, die dann für das Fortbildungszertifikat für Ärztinnen und Ärzte anrechnungsfähig sind. ■

Fortbildungszertifikat und Fortbildungskonto

Zur Erlangung des Fortbildungszertifikats müssen Ärztinnen und Ärzte innerhalb von je fünf Jahren 250 Fortbildungspunkte sammeln. Die nachzuweisenden Fortbildungspunkte können anteilig durch Selbststudium und den Besuch zertifizierter Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Fortbildungskonto bei ihrer jeweiligen Bezirksärztekammer gesammelt werden.

Beim Erreichen von 250 Fortbildungspunkten erhalten Ärztinnen und Ärzte als Nachweis ihrer Fortbildungsaktivitäten von ihrer Bezirksärztekammer das notwendige Fortbildungszertifikat ausgestellt.

Bei Fragen bezüglich Ihres persönlichen Fortbildungskontos und des Fortbildungszertifikats wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksärztekammer.

Ihre Ansprechpartnerinnen

Samira Badaoui
Fon 06131 2843818
Fax 06131 2843810
Mail badaoui(at)aaef-rlp.de

Anka von Loeben
Fon 06131 2843816
Fax 06131 2843810
Mail vonloeben(at)aaef-rlp.de

Unbedingt beachten

  • Fristgerechtes Einreichen
    4 Wochen vor Beginn
  • Kursprogramme und Lernerfolgskontrollen
    sind unaufgefordert einzureichen
  • Punktemeldung
    an den EIV erfolgt durch den Veranstalter

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